Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig

§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für den Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Salzburg.

§ 2 Mitglieder des Hochschulrates, Teilnahme an der Willensbildung, Geschäftsstelle
(1) Die Mitglieder des Hochschulrates haben das Recht und die Pflicht an der Willensbildung des Hochschulrates teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Teilnahme einer Sitzung ist dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Mitglieder des Hochschulrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Hochschulrates vertritt den Hochschulrat nach außen.
(4) Die Mitglieder des Hochschulrates können ihre Stimme nicht übertragen.
(5) Jedes Mitglied des Hochschulrates hat das Recht, in jene Geschäftsstücke der Pädagogischen  Hochschule Einsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder Entscheidung in die Kompetenz des Hochschulrates fallen.
(6) Der Hochschulrat wird durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin des Sekretariates des Rektors / der Rektorin administrativ unterstützt.

§ 3 Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte
(1) Der Hochschulrat kann auf Antrag des Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen. Auskunftspersonen und Fachleute sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen Beiziehung vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden entsprechend zu belehren.
(2) Das Rektorat, der Vorsitzende / die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, der Vorsitzende / die Vorsitzende des Hochschulkollegiums und der Vorsitzende / die Vorsitzende der Vertretung der Studierenden haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten gehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Abs 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 4 Willensbildung
Die Willensbildung des Hochschulrates erfolgt in Sitzungen oder gem. §§ 14ff. Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzustellen. Der Vorsitzende / die Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten.

§ 5 Besondere Bestimmungen über die konstituierende Sitzung
Die erste Sitzung des Hochschulrates wird vom ältesten Mitglied des Hochschulrates einberufen und geleitet. In der konstituierenden Sitzung wird die Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden durchgeführt. Der gewählte Vorsitzende / die gewählte Vorsitzende übernimmt nach Annahme der Wahl den Vorsitz und führt die Wahl des Stellvertreters / der Stellvertreterin des Vorsitzenden / der Vorsitzenden durch.

§ 6 Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung
(1) Sitzungen des Hochschulrates werden bei Bedarf, jedenfalls aber zweimal pro Jahr abgehalten.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Sitzungen werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich (in Papierform oder per E-Mail) einberufen.
(4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Tage verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine weitere Verkürzung dieser Frist ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
(5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände beantragen. In diesem Fall hat der Vorsitzende / die Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten Verlangen nicht rechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Hochschulrat einberufen.
(6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:
– Zeit und Ort;
– Vorschläge zur Tagesordnung;
– allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen

§ 7 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden erstellt.
(2) Die Tagesordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit;
– Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung;
– Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung.
– Bericht des Vorsitzenden
(3) Jedes Mitglied kann spätestens bis zum vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Diese Punkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden Fällen und bei Einstimmigkeit kann die Tagesordnung über Antrag zu Sitzungsbeginn ergänzt werden.
(4) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden.

§ 8 Leitung und Ablauf der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende eröffnet, stellt die Beschlussfähigkeit fest, leitet und schließt die Sitzung. Ist der Vorsitzende / die Vorsitzende verhindert an der Sitzung teilzunehmen, werden seine / ihre Aufgaben vom
Stellvertreter / Stellvertreterin des Vorsitzenden / der Vorsitzenden wahrgenommen. Ist auch dieser / diese verhindert, nimmt das an Jahren älteste Mitglied diese Aufgaben wahr.
(2) Eine Beschränkung der Anzahl der Wortmeldungen oder der Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt kann beschlossen werden.

§ 9 Anträge
(1) Jedes Mitglied kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und bereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.
(2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ bzw. mit Zustimmung oder Ablehnung entschieden werden kann.
(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt der Vorsitzende / die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren abzustimmen.

§ 10 Befangenheit

(1) Die Befangenheit eines Mitglieds liegt in folgenden Fällen in sinngemäßer Anwendung von § 7 AVG vor:
1. in Sachen, an denen es selbst, eines ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihm vertretene  schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit, hinsichtlich der Befangenheit vorliegt, nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.
(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.

§ 11 Beschlusserfordernisse
(1) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat.

§ 12 Abstimmungen
(1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie abgestimmt wird, bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende / die Vorsitzende stimmt mit.
(3) Die Abstimmung kann
– offen durch Handzeichen,
– namentlich,
– geheim durch Stimmzettel erfolgen.
(4) Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt. Geheim ist abzustimmen, wenn
– dies ein Mitglied verlangt,
– ein Mitglied vom Inhalt des Antrages betroffen ist.
(6) Der Vorsitzende / die Vorsitzende zählt die Stimmen. Stimmzettel sind aufzuheben, bis das Protokoll der betreffenden Sitzung genehmigt worden ist.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende / die Vorsitzende.

§ 13 Wahlen
Für Wahlen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die gleichen Regeln wie für Abstimmungen. Wahlen sind mittels Stimmzettel durchzuführen.

§ 14 Telefon- oder Videokonferenzen
(1) Eine Telefon- oder Videokonferenz kann vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich einberufen werden, wenn die Dringlichkeit einer Entscheidung die Einberufung einer Sitzung nicht zulässt. § 4 gilt sinngemäß.
(2) Für die Einberufung einer Telefon- oder Videokonferenz und die Festlegung des Termins einer solchen Konferenz ist die schriftliche Zustimmung (in Papierform oder E-Mail) der Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates erforderlich. Verlangt ein Mitglied des Hochschulrates die Abhaltung einer Telefon- oder Videokonferenz, hat der Vorsitzende / die Vorsitzende die übrigen Mitglieder mit diesem Begehren zu befassen.
(3) Für Telefon- oder Videokonferenzen gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt – die für Sitzungen geltenden Bestimmungen sinngemäß. Abstimmungen bei Telefon- oder Videokonferenzen sind namentlich durchzuführen. Verlangt ein Mitglied in einer Telefon- oder Videokonferenz eine geheime Abstimmung, so hat dies die Vertagung des betreffenden Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung zur Folge.

§ 15 Abstimmungen im Umlaufwege
(1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufwege verfügen, wenn eine Erörterung des Gegenstandes nicht erforderlich erscheint. Widerspricht ein Mitglied der Abstimmung im Umlaufwege, ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz zu behandeln.
(2) Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat den Antrag den Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe zu übermitteln. Die Antwortfrist hat wenigstens fünf Tage zu betragen.
(3) Die Abstimmung hat im Wege eines an den Vorsitzenden / die Vorsitzende gerichteten Schreibens oder E-Mails zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen und den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 16 Sondervotum
Jedes Mitglied des Hochschulrates kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Werktagen nach der Sitzung dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden zu übermitteln. Wird ein Beschluss veröffentlicht, so ist auch das Sondervotum und seine Begründung, sofern dem nicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zu veröffentlichen.

§ 17 Protokoll
(1) Über jede Sitzung des Hochschulrates und über jede Video- oder Telefonkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen. Der Hochschulrat kann sich zur Erstellung des Protokolls eines Schriftführers / einer Schriftführerin bedienen, der / die nicht Mitglied des Hochschulrates ist.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
• Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;
• die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers;
• die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;
• Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung oder Konferenz;
• die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;
• alle Anträge und Beschlüsse;
• die Ergebnisse der Abstimmungen;
• Protokollerklärungen und Sondervoten;
• den Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist.
(3) Dem Protokoll sind anzufügen: Hinweise auf die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche Berichte, schriftliche Anfragen, Entschuldigungen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen. Erhebt dagegen ein Mitglied Widerspruch, entscheidet der Hochschulrat.
(5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterfertigen und an alle Mitglieder des Hochschulrates zu versenden. Wenn alle Mitglieder des Hochschulrates einverstanden sind, reicht auch die nicht unterfertigte Übermittlung per E-Mail aus. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von einer Woche schriftlich beim Vorsitzenden / bei der Vorsitzenden einzubringen. Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien herzustellen. Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Hochschulrates aufzubewahren und nach drei Jahren dem Archiv der Pädagogischen Hochschule zu übergeben.

§ 18 Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte des Vorsitzenden / der Vorsitzenden
Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Hochschulrates Sorge zu tragen und die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlusslage zu besorgen.

§ 19 Änderung der Geschäftsordnung
Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung der Geschäftsordnung in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.

§ 20 Inkrafttreten und Kundmachung
(1) Diese Geschäftsordnung und ihre Änderungen treten nach Abstimmung und Beschluss im Hochschulrat in Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg zu veröffentlichen

  1. Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied.
  2. auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen.
  3. Festlegung von Ausbildungsinhalten für die Curricula.
  4. Beschlussfassung über den Organisationsplan.
  5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung.
  6. Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16.
  7. Beschlussfassung über den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
  8. Beschlussfassung über den jährlichen Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
  9. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens.
  10. Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen auszustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  11. Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandersatz festgelegt werden kann.