Vorsitz:
KRIEGSEISEN Josef
STV:
HARTER-REITER Sabine
BUTTLER Viktoria
GOTTEIN Hans-Peter
NAGLMAYR Juliana
TOCKNER Michael
SCHÖNER Sabine
KLANISEK Mateo
WAGNER Maximilian
NIEDERKOFLER Benjamin
DEPAULI Claudia
HÖFER Friedrich
HILZENSAUER Wolf
HUBER Linda
WOHLMUTH Günter
GURSCHNER Kevin
POSTL Philipp
Sanela Mahic
Nicki Leitinger
Daniel Stenzel
Manuel Santner
Julia Grosser
Lena Christof
Julia Dandler
Emre Aydin
Bernhard Prieler
Veronika Brandl
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(1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:
(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:
(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
(6) Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.
(7) Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Teilnahme der Mitglieder des Rektorats zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Kommissionen (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden. Das Hochschulkollegium kann für die Besetzung der Kommissionen auch fachkundige Personen heranziehen, die keine Mitglieder des Hochschulkollegiums sind.
(8) Für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß § 42 sind entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Jede Curricularkommission setzt sich zusammen aus sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Studierenden. Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind. Die Curricularkommissionen sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten. Die Curricularkommissionen sind an die Richtlinien des Hochschulkollegiums gebunden, ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.
(9) Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.
(10) Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Richtlinien für die Kommissionen und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.