Erweiterte Möglichkeiten Berufsausbildungsgesetz
§§ 8b (1) und 8b (2) BAG , frühere Bezeichnung „Integrative Berufsausbildung“)
Zielgruppen und Möglichkeiten
Jugendliche, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) in eine Lehrstelle nicht vermittelt werden können und entweder
Die Verträge über "Teilqualifikationen" oder "verlängerbare Lehrausbildung" werden dabei ausschließlich über das AMS vermittelt.
Was bedeutet "Verlängerte Lehre" (§ 8b (1) BAG)?
Für Jugendliche, die vom AMS für eine Ausbildung im Bereich der erweiterten Möglichkeiten des BAG vorgesehen werden (frühere Bezeichnung „integrative Berufsausbildung“), und bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger dafür brauchen, grundsätzlich aber in der Lage sind einen Lehrabschluss zu schaffen, können Lehrverträge abgeschlossen werden, in denen eine längere Lehrzeit vereinbart wird.
Eine Verlängerung kann um höchstens ein Jahr (in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre) erfolgen.
Was bedeutet "Teillehre" bzw. "Teilqualifizierung" (§ 8b (2) BAG)?
Für Jugendliche, die vom AMS für eine für eine Ausbildung im Bereich der erweiterten Möglichkeiten des BAG vorgesehen werden (frühere Bezeichnung „integrative Berufsausbildung“) vorgesehen werden, und bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind einen vollen Lehrabschluss zu schaffen, können Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, bei welchen Teilqualifizierungen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.
Die Dauer der Ausbildung kann - je nach Ausbildungsinhalten - ein bis drei Jahre betragen, dabei kann (aber muss nicht) die Berufsschule durch individuelle Curricula besucht werden.
Ablauf der beiden Modelle
AMS oder Berufsausbildungs-Assistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn kein Platz in einem Lehrbetrieb gefunden wird, kann die Ausbildung auch in einer speziellen Ausbildungseinrichtung erfolgen.
Lehrbetrieb und Bewerber legen gemeinsam mit der Berufsausbildungs-Assistenz, einem Vertreter des Landesschulrats und einem Vertreter des Schulerhalters (Berufsschulreferat des Amtes der Salzburger Landesregierung) die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer fest.
Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festzulegen. Kommt eine Einigung für eine verlängerte Lehre zustande, besteht in jedem Fall die volle Berufsschulpflicht.
Bei einer Teilqualifizierung besteht Schulpflicht im Rahmen der festgelegten Ziele. Wenn dies der persönlichen Situation des Jugendlichen entspricht, kann die Berufsschulpflicht im Rahmen der Teilqualifizierung jedoch gänzlich aufgehoben werden.
Der Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag wird bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet.
Während der Ausbildung berät und unterstützt die Berufsausbildungs-Assistenz die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe. Vom AMS sind für die Ausbildungsbetriebe Förderungen vorgesehen.
Nach Abschluss der Ausbildung kann bei verlängerbarer Lehrausbildung eine Lehrabschlussprüfung, bei Teilqualifizierung eine Abschlussprüfung in Form einer Arbeitsprobe abgelegt werden.