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Integrative Berufsausbildung

  • Jugendcoaching

  • http://www.neba.at/jugendcoaching
  • http://www.promentesalzburg.at 

Das bedeutet in der Praxis, dass Verträge über "Teilqualifikationen" oder "verlängerbare Lehrausbildung" ausschließlich über das AMS vermittelt werden können!

Was bedeutet "Verlängerte Lehre" (§ 8a1 BAG)?

Für Jugendliche, die vom AMS für eine integrative Berufsausbildung vorgesehen werden, und bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger dafür brauchen, grundsätzlich aber in der Lage sind einen Lehrabschluss zu schaffen, können Lehrverträge abgeschlossen werden, in denen eine längere Lehrzeit vereinbart wird.

Eine Verlängerung kann um höchstens ein Jahr (in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre) erfolgen.

Was bedeutet "Teillehre" bzw. "Teilqualifizierung" (§ 8a2 BAG)?

Für Jugendliche, die vom AMS für eine integrative Berufsausbildung vorgesehen werden, und bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind einen vollen Lehrabschluss zu schaffen, können Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, bei welchen Teilqualifizierungen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.

Die Dauer der Ausbildung kann - je nach Ausbildungsinhalten - ein bis drei Jahre betragen, dabei kann (aber muss nicht) die Berufsschule durch individuelle Curricula besucht werden.

Ablauf der beiden Modelle

AMS oder Berufsausbildungs-Assistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn kein Platz in einem Lehrbetrieb gefunden wird, kann die Ausbildung auch in einer speziellen Ausbildungseinrichtung erfolgen.

Lehrbetrieb und Bewerber_innen legen gemeinsam mit der Berufsausbildungs-Assistenz, Landesschulrat und Schulerhalter (Berufsschulreferat des Amtes der Salzburger Landesregierung) die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer fest.

Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festzulegen. Kommt eine Einigung für eine verlängerte Lehre zustande, besteht in jedem Fall die volle Berufsschulpflicht.

Bei einer Teilqualifizierung besteht Schulpflicht im Rahmen der festgelegten Ziele. Wenn dies der persönlichen Situation des Jugendlichen entspricht, kann die Berufsschulpflicht im Rahmen der Teilqualifizierung jedoch gänzlich aufgehoben werden.

Der Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag wird bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet.

Während der Ausbildung berät und unterstützt die Berufsausbildungs-Assistenz die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe. Vom AMS sind für die Ausbildungsbetriebe Förderungen vorgesehen. Außerdem konnten bisher  im Rahmen der Steuererklärung € 1.000,00 Lehrlingsausbildungsprämie pro Auszubildenden und Jahr geltend gemacht werden.

Nach Abschluss der Ausbildung kann bei verlängerbarer Lehrausbildung eine Lehrabschlussprüfung absolviert werden. Der Abschluss einer Teilqualifizierung  wird durch ein entsprechendes Zertifikat bestätigt.

Diese Betreuung, genannt „Clearing“ (Klärungsprozess)  setzt für einen begrenzten Zeitraum im letzten Schulbesuchsjahr ein. Dazu werden die Jugendlichen an den Schulen erhoben, in Gesprächen und durch verschiedene Methoden werden die Berufswünsche der jungen Menschen herausgearbeitet. Sollten diese Wünsche unrealistisch sein, wird nach anderen Berufs- und Ausbildungsmöglichkeiten gesucht.

Mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen wird eine Vereinbarung getroffen. Für diese „Clearingphase“  steht für jede Schule ein/e Jugendcoach/in zur Verfügung.

Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos und wird vom Bundessozialamt finanziert.

Bei gewünschter  Absolvierung eines Lehrmodelles der Integrativen Berufsausbildung ( „Verlängerte Lehre/§8a1 BAG oder „Teilqualifizierung“/§ 8a2 BAG) ist diese jedoch Voraussetzung.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktion der nächsten Allgemeinen Sonderschule, an die Leitung Ihrer Schule, bzw. an das Jugendcoaching.

Integrative Berufsausbildung

Zielgruppen und Möglichkeiten

Wer kommt für die zusätzlichen Möglichkeiten des Berufsausbildungsgesetztes  in Frage?

Jugendliche, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) in eine Lehrstelle nicht vermittelt werden können und entweder

am Ende der Pflichtschule die Sonderschule besuchten bzw. sonderpädagogischen Förderbedarf hatten, keinen positiven Pflichttschulabschluss aufweisen oder Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes aufweisen oder aus sonstigen in der Qualifikation des Jugendlichen liegenden Gründen bei der Lehrplatzsuche erfolglos bleiben. NMS/ HS-Schüler ohne Abschluss bzw. mit Lernproblematik und Jugendliche mit Verhaltensproblematik

Das Jugendcoaching/JuCo soll folgenden Jugendlichen helfen, einen adäquaten Job bzw. Ausbildungsmaßnahme zu finden

Jugendliche mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) Jugendliche ohne NMS-Abschluss bzw. mit erhöhter Lernproblematik  Jugendliche mit Verhaltensproblematik

Jugendcoaching, zusätzliche Möglichkeiten des Berufsausbildungsgesetzes

Jugendcoaching

  • http://www.neba.at/jugendcoaching

  • http://www.promentesalzburg.at 

Integrationsassistenz (IASS) soll folgenden Jugendlichen helfen, einen adäquaten Job bzw. Ausbildungsmaßnahme zu finden

  • Jugendliche mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)
  • Jugendliche ohne HS-Abschluss bzw. mit großen Lernproblemen 
  • Jugendliche mit Verhaltensproblematik

Diese Betreuung, genannt „Clearing“ (Klärungsprozess)  setzt für einen begrenzten Zeitraum im letzten Schulbesuchsjahr ein. Dazu werden die Jugendlichen an den Schulen erhoben, in Gesprächen und unter Hilfenahme verschiedener Methoden werden die Berufswünsche der jungen Menschen herausgearbeitet. Sollten diese Wünsche unrealistisch sein, wird nach anderen Berufs- und Ausbildungsmöglichkeiten gesucht.

Mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen wird eine Vereinbarung getroffen. Für diese „Clearingphase“  steht ein/e Jugendcoach/in zur Verfügung.

Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos und wird vom Bundessozialamt finanziert.

Bei gewünschter  Absolvierung einer „Verlängerten Lehre“  (§8a1 BAG) oder „Teilqualifizierung“ (§ 8a2 BAG) ist diese jedoch Voraussetzung.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktion des nächsten Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik, an die Leitung Ihrer Schule, bzw. an das Jugendcoaching.

Die Zusatzmöglichkeiten des Berufsausbildungsgesetzes (BAG)

Zielgruppen und Möglichkeiten

Wer kommt für die zusätzlichen Möglichkeiten des BAG  in Frage?

Jugendliche, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) in eine Lehrstelle nicht vermittelt werden können und entweder

  • am Ende der Pflichtschule die Sonderschule besuchten bzw. sonderpädagogischen Förderbedarf hatten,
  • keinen positiven Pflichttschulabschluss aufweisen oder
  • Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes aufweisen oder aus sonstigen in der Qualifikation des Jugendlichen liegenden Gründen bei der Lehrplatzsuche erfolglos bleiben.
  • NMS/ HS-Schüler ohne Abschluss bzw. mit Lernproblematik und
  • Jugendliche mit Verhaltensproblematik

Das bedeutet in der Praxis, dass Verträge über "Teilqualifikationen" oder "verlängerbare Lehrausbildung" ausschließlich über das AMS vermittelt werden können!

Was bedeutet "Verlängerte Lehre" (§ 8a1 BAG)?

Für Jugendliche, die vom AMS für eine integrative Berufsausbildung vorgesehen werden, und bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger dafür brauchen, grundsätzlich aber in der Lage sind einen Lehrabschluss zu schaffen, können Lehrverträge abgeschlossen werden, in denen eine längere Lehrzeit vereinbart wird.

Eine Verlängerung kann um höchstens ein Jahr (in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre) erfolgen.

Was bedeutet "Teillehre" bzw. "Teilqualifizierung" (§ 8a2 BAG)?

Für Jugendliche, die vom AMS für eine integrative Berufsausbildung vorgesehen werden, und bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind einen vollen Lehrabschluss zu schaffen, können Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, bei welchen Teilqualifizierungen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.

Die Dauer der Ausbildung kann - je nach Ausbildungsinhalten - ein bis drei Jahre betragen, dabei kann (aber muss nicht) die Berufsschule durch individuelle Curricula besucht werden.

Ablauf der beiden Modelle

AMS oder Berufsausbildungs-Assistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn kein Platz in einem Lehrbetrieb gefunden wird, kann die Ausbildung auch in einer speziellen Ausbildungseinrichtung erfolgen.

Lehrbetrieb und Bewerber legen gemeinsam mit der Berufsausbildungs-Assistenz, einem Vertreter des Landesschulrats und einem Vertreter des Schulerhalters (Berufsschulreferat des Amtes der Salzburger Landesregierung) die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer fest.

Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festzulegen. Kommt eine Einigung für eine verlängerte Lehre zustande, besteht in jedem Fall die volle Berufsschulpflicht.

Bei einer Teilqualifizierung besteht Schulpflicht im Rahmen der festgelegten Ziele. Wenn dies der persönlichen Situation des Jugendlichen entspricht, kann die Berufsschulpflicht im Rahmen der Teilqualifizierung jedoch gänzlich aufgehoben werden.

Der Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag wird bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet.

Während der Ausbildung berät und unterstützt die Berufsausbildungs-Assistenz die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe. Vom AMS sind für die Ausbildungsbetriebe Förderungen vorgesehen. Außerdem konnten bisher  im Rahmen der Steuererklärung € 1.000,00 Lehrlingsausbildungsprämie pro Auszubildenden und Jahr geltend gemacht werden.

Nach Abschluss der Ausbildung kann bei verlängerbarer Lehrausbildung eine Lehrabschlussprüfung, bei Teilqualifizierung eine Abschlussprüfung in Form einer Arbeitsprobe abgelegt werden.

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